Betriebsvorrichtung (BV) oder unselbständiger Gebäudebestandteil bzw. wesentlicher Bestandteil von Grund und Boden?

  • BV sind alle Vorrichtungen, mit denen ein Gewerbe unmittelbar betrieben wird
  • Sie stehen in einer besonderen und unmittelbaren Beziehung zu dem auf dem Grundstück oder in dem Gebäude ausgeübten Gewerbebetrieb
  • Und es besteht kein Nutzungs- und Funktionszusammenhang zur Grundstücksnutzung


Entschiedene Fälle:

  • Fahnenmast als bewegliches WG, BV (FG Thüringen vom 05.05.99)
  • Photovoltaikanlage als bewegliches WG, BV (aktuell nochmals OFD Rheinland vom 09.03.09)
  • Blockheizkraftwerk i.d.R. keine BV sondern unselbständiger Gebäudebestandteil (Heizung), damit keine gesonderte AfA für ein bewegliches WG (Niedersächsisches FG vom 10.07.08)
  • Blockheizkraftwerk ausnahmsweise BV (z.B. wenn ein BHKW eine für einen bestimmten betrieblichen Vorgang erforderliche gleichbleibende Klimatisierung der Produktionsräume gewährleistet, BFH-Urteil vom 07.03.02)
  • Windkraftanlagen als bewegliche WG, BV (FinMin Baden-Württemberg vom 14.05.04)

 

Bewegliches Wirtschaftsgut – Abschreibung

Energieturm als bewegliches Wirtschaftsgut ist abschreibungsfähig. Abschreibung bemisst sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Energieturms.

  • Wie kann die ND ermittelt werden?
  • Vorgaben des Herstellers
  • Amtliche AfA-Tabellen des FA
  • Energieturm in den amtlichen AfA-Tabellen des FA noch nicht enthalten
    • Vergleichbare WG:
    • Windkraftanlage 15 Jahre
    • Photovoltaikanlage 20 Jahre
    • Blockheizkraftwerk 10 Jahre
    • Lichtreklame 9 Jahre
    • Anzeigetafel (elektr.) 15 Jahre
    Nutzungsdauer für die Abschreibung des Energieturms sollte zwischen 10 und 15 Jahren liegen – wir gehen zunächst von 12 Jahren aus

 

Bewegliches Wirtschaftsgut – Abschreibung

Energieturm als bewegliches Wirtschaftsgut abschreibungsfähig – ND 12 Jahre
Abschreibungsmethode

  • grundsätzlich lineare AfA (Energieturm: 8,33% pro Jahr)
  • Degressive AfA aktuell (01.01.2009 - 31.12.2010) möglich mit 25%, max. das 2,5-fache der linearen AfA (Energieturm: 20,85% pro Jahr auf Restbuchwert)
  • Für kleine Unternehmen zusätzlich 20% Sonderabschreibung nach § 7g EStG möglich
  • Umstieg von degressiver auf lineare AfA möglich

 

Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG

  • Zusätzlich möglich für kleine Unternehmen (Betriebsvermögen aktuell unter 335.000 €)
  • Bis zu 3 Jahre vor der Anschaffung können bis 40% der Nettoanschaffungskosten des Energieturms steuermindernd berücksichtigt werden
  • Im Jahr der Anschaffung werden die Anschaffungskosten um 40% gemindert
  • Von den verminderten Anschaffungskosten werden die degressive/lineare AfA + die Sonder-AfA gerechnet
  • Steuervorteile im nachfolgenden Beispiel:


Beispiel:

Anschaffung eines Energieturms für 25.000,00 € netto, ND 12 Jahre, Steuersatz 45%

Energieturm
AfA-Betrag
Steuerersparnis
2009: Investitionsabzugsbetrag
10.000,00 €
4.500,00 €
2010: Anschaffung zum 14.01.2010

 

 

- Sonder-AfA 20% von 15.000 €
3.000,00 €
1.350,00 €
- Degressive AfA 20,85% von 12 T€
2.502,00 €
1.126,00 €
Summe AfA 2010
5.502,00 €
2.476,00 €

 

 

 

Summe AfA 2009 + 2010
15.502,00 €
6.976,00 €

Bis Ende 2010 können damit bis zu 62,01% der Nettoinvestition steuermindernd berücksichtigt werden!