Steuerliche Betrachtung des Energieturm
Betriebsvorrichtung (BV) oder unselbständiger Gebäudebestandteil bzw. wesentlicher Bestandteil von Grund und Boden?
- BV sind alle Vorrichtungen, mit denen ein Gewerbe unmittelbar betrieben wird
- Sie stehen in einer besonderen und unmittelbaren Beziehung zu dem auf dem Grundstück oder in dem Gebäude ausgeübten Gewerbebetrieb
- Und es besteht kein Nutzungs- und Funktionszusammenhang zur Grundstücksnutzung
Entschiedene Fälle:
- Fahnenmast als bewegliches WG, BV (FG Thüringen vom 05.05.99)
- Photovoltaikanlage als bewegliches WG, BV (aktuell nochmals OFD Rheinland vom 09.03.09)
- Blockheizkraftwerk i.d.R. keine BV sondern unselbständiger Gebäudebestandteil (Heizung), damit keine gesonderte AfA für ein bewegliches WG (Niedersächsisches FG vom 10.07.08)
- Blockheizkraftwerk ausnahmsweise BV (z.B. wenn ein BHKW eine für einen bestimmten betrieblichen Vorgang erforderliche gleichbleibende Klimatisierung der Produktionsräume gewährleistet, BFH-Urteil vom 07.03.02)
- Windkraftanlagen als bewegliche WG, BV (FinMin Baden-Württemberg vom 14.05.04)
Bewegliches Wirtschaftsgut – Abschreibung
Energieturm als bewegliches Wirtschaftsgut ist abschreibungsfähig. Abschreibung bemisst sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Energieturms.
- Wie kann die ND ermittelt werden?
- Vorgaben des Herstellers
- Amtliche AfA-Tabellen des FA
- Energieturm in den amtlichen AfA-Tabellen des FA noch nicht enthalten
- Vergleichbare WG:
- Windkraftanlage 15 Jahre
- Photovoltaikanlage 20 Jahre
- Blockheizkraftwerk 10 Jahre
- Lichtreklame 9 Jahre
- Anzeigetafel (elektr.) 15 Jahre
Bewegliches Wirtschaftsgut – Abschreibung
Energieturm als bewegliches Wirtschaftsgut abschreibungsfähig – ND 12 Jahre
Abschreibungsmethode
- grundsätzlich lineare AfA (Energieturm: 8,33% pro Jahr)
- Degressive AfA aktuell (01.01.2009 - 31.12.2010) möglich mit 25%, max. das 2,5-fache der linearen AfA (Energieturm: 20,85% pro Jahr auf Restbuchwert)
- Für kleine Unternehmen zusätzlich 20% Sonderabschreibung nach § 7g EStG möglich
- Umstieg von degressiver auf lineare AfA möglich
Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG
- Zusätzlich möglich für kleine Unternehmen (Betriebsvermögen aktuell unter 335.000 €)
- Bis zu 3 Jahre vor der Anschaffung können bis 40% der Nettoanschaffungskosten des Energieturms steuermindernd berücksichtigt werden
- Im Jahr der Anschaffung werden die Anschaffungskosten um 40% gemindert
- Von den verminderten Anschaffungskosten werden die degressive/lineare AfA + die Sonder-AfA gerechnet
- Steuervorteile im nachfolgenden Beispiel:
Beispiel:
Anschaffung eines Energieturms für 25.000,00 € netto, ND 12 Jahre, Steuersatz 45%
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Energieturm
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AfA-Betrag
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Steuerersparnis
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2009: Investitionsabzugsbetrag
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10.000,00 €
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4.500,00 €
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2010: Anschaffung zum 14.01.2010
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- Sonder-AfA 20% von 15.000 €
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3.000,00 €
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1.350,00 €
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- Degressive AfA 20,85% von 12 T€
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2.502,00 €
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1.126,00 €
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Summe AfA 2010
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5.502,00 €
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2.476,00 €
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Summe AfA 2009 + 2010
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15.502,00 €
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6.976,00 €
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Bis Ende 2010 können damit bis zu 62,01% der Nettoinvestition steuermindernd berücksichtigt werden!